Das Pflegegeld

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen rund ums Pflegegeld für Menschen mit Pflegegrad. Wir hoffen damit alle wichtigen Fragen für Sie beantworten zu können.

Fragen rund ums Pflegegeld

PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (monatlich in Euro)0316545728901
Pflegesachleistungen (monatlich in Euro)0724136316932095
PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich in Euro)125125125125125
Verhinderungspflege (jährlich in Euro)01612161216121612
Kurzzeitpflege (jährlich in Euro)01774177417741774
Pflegehilfsmittel (monatlich in Euro)4040404040
Hausnotrufe (monatlich in Euro)25,5025,5025,5025,5025,50

Nein, nur das reine Pflegegeld kann ausgezahlt werden. Budgets für zum Beispiel die Kurzzeitpflege oder die Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen von einem externen Dienstleister in Anspruch genommen werden.

Unser Tipp: Lassen Sie diese jährlichen und monatlichen Budgets nicht verfallen und nutzen Sie diese optimal aus. Das Verhinderungspflegebudget kann zum Beispiel auch wöchentlich genutzt werden, wenn Angehörige wiederkehrende Termine haben. Betreuungs- und Entlastungsleistungen können für Unterstützung im Haushalt eingesetzt werden. Lassen Sie sich von uns oder dem Pflegedienst Ihrer Wahl dahingehend kostenlos beraten.

Wenn eine private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, die Pflege zu übernehmen, kann die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die notwendigen Kosten für eine Ersatzpflege übernehmen. Diese Ersatzpflege wird auch als Verhinderungspflege bezeichnet und kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Die Verhinderungspflege kann von ambulanten Pflegediensten, Einzelpflegekräften, ehrenamtlichen Pflegepersonen oder nahen Angehörigen durchgeführt werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Der Pflegegrad muss also mindestens 6 Monate Bestand haben.

Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Die Kosten für die Verhinderungspflege dürfen grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten, wenn sie durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen erbracht werden. Wenn jedoch notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.

Wenn die Verhinderungspflege von Personen durchgeführt wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr zusammenleben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr.

Zusätzlich zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Somit stehen bis zu 2.418 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Wenn die teilstationäre Pflege nicht ausreicht, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege.

Zusätzlich zum Leistungsbetrag für Verhinderungspflege können bis zu 806 Euro des nicht beanspruchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege im Kalenderjahr genutzt werden, um die Verhinderungspflege zu unterstützen. Der Betrag, der für die Verhinderungspflege ausgegeben wird, wird vom Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege abgezogen. So können bis zu 2.418 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege genutzt werden. Dies ist besonders hilfreich für Anspruchsberechtigte, die eine längere Ersatzpflege benötigen und dabei keine stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung aufsuchen möchten.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht oder zur Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Wenn eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang erbracht werden kann.

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat nutzen, um Kurzzeitpflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich nutzen.

Unbenutzte Mittel der Verhinderungspflege können im gleichen Kalenderjahr für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, so dass der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege insgesamt auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann. Der für Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Betrag wird vom Leistungsbetrag für Verhinderungspflege abgezogen. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt.

Pflegebedürftige, die vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, haben außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Versorgung hinausgeht.

Viele Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, werden von ihren Angehörigen zuhause betreut und gepflegt, was einen rund um die Uhr Pflegealltag erfordert und viel Zeit und Kraft in Anspruch nimmt. Um pflegende Angehörige zu entlasten, steht pflegebedürftigen Versicherten, die zuhause gepflegt werden, der sogenannte Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Dieser Entlastungsbetrag ist ein einheitlicher Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat und soll pflegende Angehörige im Pflegealltag unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Um diesen Betrag beziehen zu können, müssen pflegebedürftige Versicherte einen anerkannten Pflegegrad haben und die Pflege muss zuhause stattfinden. Der Entlastungsbetrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden und der Versicherte die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst trägt und im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse einreicht.

Wenn der monatliche Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausgeschöpft wird, wird der verbliebende Betrag jeweils auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Leistungen, die am Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt wurden, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Anschließend verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes endgültig.

Es kann sich lohnen, den Entlastungsbetrag anzusparen, wenn Entlastungsleistungen nicht monatlich benötigt werden. So kann beispielsweise der Eigenanteil von Kurzzeitpflege finanziert und die Summe, die aus eigenen Mitteln gezahlt werden muss, reduziert werden. Wenn der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro bereits für Unterstützungsangebote ausgeschöpft wurde oder wenn er angespart werden soll, können pflegebedürftige Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen den Umwandlungsanspruch für zusätzliche Betreuungsleistungen nutzen.

Unser Tipp: Nutzen Sie dieses Budget halbjährig aus. Es ist unkompliziert, kostet Sie nichts und kann für viele verschiedene Entlastungsleistungen genutzt werden.

Personen, die aufgrund von Pflegebedürftigkeit in die Pflegegrade 2 bis 5 eingeordnet werden, haben unter der Voraussetzung, dass sie bei der häuslichen Pflege von einem Verwandten oder Bekannten unterstützt werden, Anspruch auf Pflegegeld.

Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann von diesem genutzt werden, um den pflegenden Personen eine kleine Anerkennung für ihre geleistete Arbeit zukommen zu lassen.

Für Personen im Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gewährt, da sie in dieser Stufe noch in der Lage sind, ihr Leben weitestgehend selbstständig zu bewältigen und keine Hilfe von Außen benötigen.

Damit eine pflegebedürftige Person Pflegegeld beziehen kann, muss gewährleistet sein, dass die häusliche Pflege durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt ist und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird direkt von der Pflegekasse auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Diese ist frei in der Verwendung des Betrags und gibt das Pflegegeld üblicherweise als Anerkennung an die sie pflegenden und betreuenden Personen weiter. Es besteht auch die Möglichkeit, das Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren.

Wenn Sie als pflegender Angehöriger mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen in der Woche die Pflege Ihrer Angehörigen übernehmen, ohne dies erwerbsmäßig auszuführen, gelten Sie bei der Pflegeversicherung als anerkannte Pflegeperson. Durch diesen Status erhalten Sie Beiträge zur Rentenversicherung, zur Unfallversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.

Zusätzlich sind Sie als anerkannte Pflegeperson auch unfall- und arbeitslosenversichert. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie auf allen Wegen und bei allen Tätigkeiten, die in Kausalität zur pflegerischen Tätigkeit stehen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert sind.

Wenn Sie aufgrund des Umfangs der Pflegetätigkeit vollständig aus dem Beruf aussteigen müssen, erhalten Sie von der Pflegeversicherung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dabei handelt es sich um die Beiträge, die von der Pflegeversicherung für die gesamte Dauer der pflegerischen Tätigkeit für Sie gezahlt wurden.

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